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TRÄGER/ SATZUNG
 

S a t z u n g


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KulturRAUM“ Lüneburg.Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein dient kulturellen Zwecken.Die Förderung kultureller Belange soll insbesondere verwirklicht werden durchdie Entwicklung, Gestaltung und Ausrichtung von kulturellen Veranstaltungen, die die Begegnung und Verständigung von Menschen fördern.eine Erweiterung des Kulturangebotes und der Kulturlandschaft in der Stadt Lüneburg und in deren Region, besonders im östlichen Einzugsbereich Lüneburgs.einen Beitrag zur Entwicklung einer Stadtteilkultur unter soziokulturellen Aspekten.die Schaffung von Räumen, Umgebungen und Atmosphären, die in den gegenwärtigen rasanten gesellschaftlichen Entwicklungen und Globalisierungsbestrebungen Halte- und Ruhepunkte für altersübergreifende, bewusste und verantwortliche
Begegnungen von Menschen bieten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt – ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung – ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.Rücklagen können in der in § 58 Nr. 5 Abgabenordnung versehenen Form gebildet werden.


§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 5 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder aufgenommen.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.Bei Ablehnung durch den Vorstand steht dem Betroffenen zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit Mehrheit der anwesenden Stimmen.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 6 Austritt der Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch Ausschluss der Mitglieder (siehe § 7), Auflösung des Vereins und Tod des Mitglieds.


§ 7 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidende Versammlung zu verlesen.Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.


§ 8 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Jahres bzw. im Quartal nach Beitritt fällig.


§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand schriftlich einberufen. Mitglieder können zusätzliche Anträge zur Tagesordnung bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören alle Entscheidungen über die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden oder in anderen Paragrafen aufgeführt sind. Zu ihren Aufgaben gehören besonders
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüferinnen
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des
Vorstandes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Ordnungen sowie über die
Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiterin und dem /der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern öffentlich zu machen.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar mindestens
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart.
Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse einmütig. Die Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder öffentlich.Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und gegebenenfalls beschlossener Ordnungen sowie nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.


§ 11 Auflösung des Vereins

Mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen. Die beabsichtigte Auflösung muss aus der Tagesordnung hervorgehen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins steuerbegünstigten Zwecken, die denen unter § 2 entsprechen, zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.




Satzung zum Download


beitrittserklaerungineur.pdf [158 KB]
kulturraumsatzung.pdf [180 KB]